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Islamisches Recht und Menschenrechte
Praktische
Auswirkungen
der
Scharia
auf
die
Gestaltung
der
Rechtsordnung am
Beispiel
des
Irans
Von Dr. Nadjma Yassari - 2003 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg
Einleitung
Der
Beginn
der
modernen
Privatrechtsgeschichte
des
Irans
ist
Mitte
der
20er
Jahren
des
letzten
Jahrhunderts
anzusetzen,
mit
der
Kodifikation
eines
iranischen
Zivilgesetzbuches
(ZGB)
in
den
Jahren
1928
und
1935.
Der
iranische
Gesetzgeber
hat
keine
in
allen
Rechtsbereichen
einheitliche
Rechtsordnung
geschaffen,
denn
das
Familien-
und
Erbrecht
ist
interreligiös
gespalten.
Das
bedeutet,
dass
die
Angehörigen
der
offiziell
anerkannten
Religionsgemeinschaften
ihren
eigenen
familien-
und
erb-
rechtlichen
Regelungen
unterworfen
sind.
Ist
also
etwa
ein
armenisch-orthodoxer
Iraner
verstorben,
so
findet
das
armenische
Erbrecht
auf
die
Verteilung
des
Nachlasses
Anwendung,
und
nicht
die
allgemeinen
im
ZGB
kodifizierten
Regelungen
zum
Erbrecht,
die
nur
für
schiitische
Muslime
gelten.
Diese
Sonderrechte
beruhen
auf
der
Idee
der
Schutzbedürftigkeit
der
Angehörigen
der
Buchreligionen
(Christen,
Juden
und
Zoroaster).
Indem
ihnen
ihr
eigenes
Recht
zuerkannt
wird,
wird
ihnen
damit
Religionsfreiheit
gewährt,
denn
das
Familienrecht
wird
als
integraler
Teil
der
Religion
verstanden.
Das
islamisch-iranische
Familienrecht
Das
Familienrecht
im
iranischen
ZGB
beruht
auf
den
islamischen
Vorschriften
der
schiitischen
Rechtsschule.
Insofern
gibt
es
Unterschiede
zu
den
Familienrechten
an-
derer
islamischer
Staaten,
die
in
der
Mehrzahl
sunnitisches
Recht
im
Bereich
des
Familienrechts
kodifiziert
haben.
Es
findet
ausschließlich
auf
die
schiitischen
Iraner
und
jene
Religionsgemeinschaften,
die
nicht
offiziell
anerkannt
sind,
insbesondere
auf
die
Baha'i
Anwendung.
Dem
iranischen
Familienrecht
liegt
wie
gesagt
das
System
des
islamisch-schiitischen
Familienrechts
zugrunde:
Es
unterliegt
der
Idee
einer
Rollenverteilung,
die
ein
Gleichgewicht
der
Rechten
und
Pflichten
der
jeweiligen
Parteien
herstellen
soll.
Dies
führt
zu
unterschiedlichen
Rechten
und
Pflichten
bei
den
Beteiligten
eines
Familienverhältnisses,
und
es
spiegelt
eine
gesellschaftliche
Werteordnung
wieder,
in
der
der
Ehemann
bzw.
der
Vater
der
pater
familias
mit
allen
Rechten
und
Pflichten
insbesondere
im
Außenverhältnis
ist
und
die
Ehefrau
vor
allem
in
ihrer
Stellung
als
Mutter
insbesondere
im
Innenverhältnis
wirken
soll.
Interreligiöse
Ehen
Gemäß
Art.
1059
des
iranischen
Zivilgesetzbuches
ist
die
Ehe
zwischen
einer
muslimischen
Frau
und
einem
Nichtmoslem
verboten.
Über
die
Gültigkeit
einer
Ehe
zwischen
einem
Moslem
und
einer
nicht-muslimischen
Frau
schweigt
das
Gesetz
jedoch.
Grundsätzlich
bejaht
die
schiitische
Lehre
die
Gültigkeit
einer
Ehe
zwischen
einem
Moslem
und
einer
Frau
der
Buchreligionen
(also
Christinen,
Jüdinnen
und
Zoroasterinnen).
Über
die
Ausgestaltung
solcher
Ehen
herrscht
jedoch
Uneinigkeit,
insbesondere
in
Bezug
auf
die
Art
der
Ehe,
d.h.
ob
es
sich
dabei
um
eine
Dauerehe
oder
einer
so
genannten
Zeitehe
handelt.
Die
Zeitehe
ist
eine
Besonderheit
des
schiitischen
Rechts.
Sie
begründet
ein
eheliches
Verhältnis,
das
jedoch
von
Anfang
an
zeitlich
begrenzt
ist
und
mit
Zeitablauf
ohne
weitere
Formalität
endet.
Während
eine
Mindermeinung
die
interreligiöse
Ehe
zwischen
Muslimen
und
nichtmuslimischen
Frauen
als
Dauerehe
gelten
lässt,
deutet
die
herrschende
Lehre
eine
solche
Ehe
als
zeitlich
befristet
Ehe
oder
Zeitehe
um,
wobei
die
Dauer
dann
auf
99
Jahre
festgelegt
wird.
Das
Sorgerecht
von
Nichtmuslimen
für
muslimische
Kinder
Das
Sorgerecht
über
ein
iranisches
moslemisches
Kind
können
nur
moslemische
Sorgerechtsberechtigte
ausüben
(Art.
1192
ZGB).
Diese
Regelung
findet
sich
auch
insb.
im
Adoptionsrecht.
Danach
können
nicht-moslemische
Paare
keine
moslemischen
Kinder
adoptieren.
Zugang
zu
Beruf
und
öffentlichen
Ämter
Religiöse
Minderheiten
sind
von
manchen
öffentlichen
Regierungsämtern
ausgeschlossen.
Lediglich
im
Parlament
findet
man
Repräsentanten
der
religiösen
Minderheiten.
Der
Zugang
zu
öffentlichen
Ämtern
und
insb.
dem
Richteramt
kann
außerdem
vom
Geschlecht
abhängig.
Diese
Einschränkungen
werden
derzeit
in
einer
breiten
Öffentlichkeit
diskutiert.
Namhafte
Geistliche
setzen
sich
sowohl
für
einen
weiblichen
Präsidenten
als
auch
für
Richterinnen
ein.
Frauen
sind
im
Iran
erst
in
den
späten
70er
Jahren
zum
Richteramt
zugelassen
worden
sind.
So
ist
die
iranische
Friedensnobelpreisträgerin
Shirin
Ebadi
eine
der
29
Frauen
gewesen,
die
bei
Ausbruch
der
Revolution
zum
Richteramt
zugelassen
war.
In
der
islamischen
Republik
wurden
den
Richterinnen
alternativ
Posten
in
der
Justizverwaltung
angeboten.
Seit
1992
können
nun
weibliche
Beisitzerinnen
herangezogen
werden,
allerdings
nur
bei
den
Familiengerichten,
so
dass
heute
etwa
30%
der
Richter
am
Familiengericht
eine
weibliche
Beisitzerin
haben.
Diese
trägt
zwar
offiziell
nicht
den
Namen
eines
"Richters",
verrichtet
aber
inhaltlich
die
gleiche
Arbeit
wie
der
männliche
Vorsitzende.
Sie
ist
außerdem
nicht
allein
zeichnungsbefugt
zu
sein.
Bedürfen
die
Handlungen
von
Frauen
der
Einverständniserklärung
ihres
Mannes
oder
eines
männlichen
Verwandten?
Für
welche
Handlungen
gilt
dies?
Hier
muss
man
unterscheiden.
Jede
Frau
benötigt
für
ihre
erste
Eheschließung
die
Einwilligung
ihres
Vaters
(oder
ihres
Vormundes).
Weigert
sich
der
Vater
die
Einwilligung
zu
geben,
so
kann
sie
gerichtlich
erwirkt
werden.
Nach
der
Eheschließung
hat
der
Ehemann
gewisse
Hoheitsrechte
über
seine
Ehefrau,
sofern
sie
sich
diese
nicht
ehevertraglich
überschreiben
lässt.
Dies
gilt
etwa
für
die
Bestimmung
des
Wohnsitzes,
die
Erlaubnis
das
Land
zu
verlassen
oder
eine
Erwerbstätigkeit
ihrer
Wahl
auszuüben.
Auf
der
anderen
Seite
ist
es
bei
Klage
auf
Herausgabe
der
Brautgabe
nun
mehr
möglich,
den
Ehemann
mit
einem
Ausreiseverbot
zu
belegen,
so
dass
er
das
Land
nicht
ohne
Erlaubnis
der
Ehefrau
verlassen
darf.
Auch
mit
der
Möglichkeit
einer
Haftstrafe
muss
ein
Ehemann,
der
sich
weigert
seiner
Ehefrau
den
Unterhalt
zu
zahlen,
rechnen.
Statischen
Angaben
zufolgen,
waren
im
August
2003
1200
Ehemänner
aus
diesem
Grund
in
Teheran
inhaftiert.
Eine
Frau
ist
zu
jeder
Zeit
alleinige
Eigentümerin
ihres
Vermögens
und
kann
darüber
frei
verfügen.
Frauen
können
unter
den
gleichen
Umständen
wie
Männer
Eigentum
erwerben.
Eine
geschiedene
Frau
genießt
in
rechtlicher
Hinsicht
die
meisten
Freiheiten:
sie
hat
keinen
Vormund
mehr
und
ist
in
jeder
Hinsicht
einem
Mann
gleichgestellt.
Formen
des
Zusammenlebens
Der
Staat
versucht
alle
Formen
des
Zusammenlebens
zwischen
Mann
und
Frau
die
nicht
in
dem
rechtlichen
Rahmen
der
Ehe
fallen
auszuschalten.
Das
Gesetz
sieht
dementsprechend
auch
keine
Alternative
zur
Ehe
vor.
Unterschiedliche
Rechte
von
Männern
und
Frauen:
im
Hinblick
auf
die
Möglichkeit
der
Scheidung,
Sorgerecht
und
Unterhaltsrecht.
Die
Ehe
ist
ein
zivilrechtlicher
Vertrag,
der
durch
die
Willenseinigung
der
Verlobten
zustanden
kommt
und
ein
Verhältnis
begründet,
bei
dem
Mann
und
Frau
einander
zu
gutem
Betragen
verpflichtet
sind
und
sich
bei
der
Festigung
der
Grundlagen
der
Familie
und
bei
der
Erziehung
der
Kinder
unterstützen
müssen.
Dabei
unterscheidet
das
ZGB
unterschiedliche
Rollen
für
Mann
und
Frau
und
d.h.
auch
unterschiedliche
Rechte
und
Pflichten
bei
Ehemann
und
Ehefrau.
Die
Rechte
und
Pflichten
des
Ehemannes
Die
Unterhaltspflicht
obliegt
alleine
dem
Ehemann:
Dies
beinhaltet
die
Wohnung,
die
Wohnungsausstattung,
die
Bekleidung,
die
Ernährung,
benötigte
Medikamente
usw.
Der
Anspruch
der
Ehefrau
auf
Unterhalt
ist
unabhängig
von
ihrer
Bedürftigkeit
oder
von
der
Tatsache,
dass
sie
von
dritter
Seite
Zuwendungen
erhält.
Der
Anspruch
orientiert
sich
an
der
gesellschaftlichen
Stellung
der
Frau.
Zum
Anspruch
kann
auch:
die
Bereitstellung
von
Dienstpersonal
gehören,
sofern
die
Ehefrau
auch
im
Hause
ihres
Vaters
über
Personal
verfügte,
oder
wenn
sie
aufgrund
von
Krankheit
oder
Schwäche
einer
Hilfe
bedarf.
Diese
vermögensrechtliche
Pflicht
macht
den
Ehemann
im
Gegenzug
zum
Haushaltsvorstand.
Aus
der
Position
als
Haushaltsvorstand
ergibt
sich,
dass
der
Ehemann
den
Wohnsitz
der
Familie
bestimmen
kann
und
der
Ehefrau
die
Ausübung
einer
Erwerbstätigkeit
oder
eines
Berufes
untersagen
kann,
wenn
diese
Arbeit
den
Interessen
der
Familie
oder
der
gesellschaftlichen
Stellung
der
Frau
nicht
entspricht.
(z.B.
als
Verkäuferin
oder
Sekretärin,
in
dem
hauptsächlich
Männer
arbeiten).
Die
Rolle
als
Haushaltsvorstand
führt
insgesamt
dazu,
dass
der
Ehemann
in
Streitigkeit
bezüglich
des
gemeinsamen
Lebens
das
letzte
Wort
hat,
vorausgesetzt
seine
Entscheidung
ist
nicht
bar
jeder
Vernunft.
Die
Rechte
und
Pflichten
der
Ehefrau
Sie
hat
ein
Recht
auf
ihre
Brautgabe.
Bei
der
Brautgabe
handelt
es
sich
um
einen
Vermögenswert,
der
der
Frau
bei
Eheschließung
zusteht
und
ihr
eine
gewisse
wirtschaftliche
Unabhängigkeit
während
der
Ehe
und
finanzielle
Absicherung
für
die
Zeit
nach
der
Ehe
verschaffen
soll.
Sie
ist
Eigentümerin
ihres
eigenen
Vermögens
und
kann
ohne
Mitwirkung
ihres
Ehemannes
frei
darüber
verfügen.
Der
gesetzliche
Güterstand,
ist
der
der
Gütertrennung.
Die
Ehefrau
ist
weder
ihrem
Mann
noch
ihren
Kindern
zu
Unterhalt
verpflichtet,
hat
aber
selbst
einen
Anspruch
auf
Unterhalt.
Sie
muss
sich
aber
ihrem
Ehemann,
sofern
dieser
seinen
ehelichen
Pflichten
nachkommt,
fügen.
Es
ist
dabei
wichtig
festzuhalten,
dass
die
meisten
gesetzlichen
Normen,
sofern
sie
nicht
das
Wesen
der
Ehe
berühren,
dispositiv
und
in
den
Eheverträge
anders
lautende
Regelungen
möglich
sind.
Hier
herrscht
weitgehend
das
Prinzip
der
Vertragsfreiheit.
Das
Kindschaftsrecht
Auch
im
Bereich
des
Kindschaftsrechts
und
hier
insb.
im
Bereich
des
Sorgerechts
finden
wir
das
System
der
Rollenverteilung.
Zunächst
gilt
grundsätzlich,
dass
Vater
und
Mutter
gemeinsam
zur
Sorge
und
Erziehung
berechtigt
und
verpflichtet
sind.
Das
ZGB
sieht
jedoch
eine
Prioritätsregelung
vor,
die
von
der
Idee
ausgeht,
dass
Mutter
und
Vater
in
verschiedenen
Altersstufen
des
Kindes
besser
oder
schlechter
geeignet
sind
für
es
zu
sorgen.
Priorität
hat
zunächst
die
Mutter:
und
zwar
bei
Mädchen
bis
zum
vollendeten
siebenten
und
bei
Jungen
bis
zum
vollendeten
zweiten
Lebensjahr.
Danach
trägt
der
Vater
die
Sorge
für
die
Kinder.
Das
iranische
Parlament
legte
im
Sommer
2002
einen
Gesetzesentwurf
zur
Reform
des
Sorgerechts
vor,
mit
der
Zielsetzung
das
mütterliche
Sorgerecht
für
Jungen
ebenfalls
bis
zum
7.
Lebensjahr
zu
erhöhen.
Unterschiede
im
Erbrecht
im
Hinblick
auf
das
Geschlecht
oder
die
Religionszugehörigkeit
der
Erben
Das
Erbrecht
bildet
mit
dem
Familienrecht
insofern
eine
Einheit,
als
das
Erbrecht
der
unterschiedlichen
Rollenverteilung
der
Familienangehörigen
im
Familienrecht
Rechnung
trägt.
Nachdem
die
männlichen
Verwandten
die
Unterhaltspflicht
tragen
und
die
Brautgabe
zahlen
müssen,
werden
sie
vom
Erbrecht
bevorzugt
behandelt.
Söhne
sind
demnach
mit
dem
doppelten
Anteil
am
Nachlass
beteiligt
wie
Töchter.
Außerdem
herrscht
der
Grundsatz
des
Erbverbotes
wegen
Religionsverschiedenheit.
Grundsätzlich
können
Nichtmuslime
Muslime
nicht
beerben.
Eine
nicht-muslimische
Witwe
eines
Moslems
hat
demnach
kein
Ehegattenerbrecht.
Befindet
sich
unter
den
Erben
eines
nichtmuslimischen
Erblassers
ein
Moslem,
so
schließt
dieser
alle
anderen
nichtmuslimischen
Erben
von
der
Erbschaft
aus.
Die
Rechtsstellung
der
Witwe
Beim
überlebenden
Ehegatten
hängt
die
Erbquote
vom
seinem
Geschlecht
und
vom
Vorhandensein
von
Nachkommen
ab.
Während
der
überlebende
Ehemann
neben
Abkömmlingen
1/4
des
Nachlasses
erhält,
beträgt
die
Quote
der
Ehefrau
in
der
gleichen
Konstellation
1/8
des
Nachlasses.
Außerdem
ist
für
das
gesetzliche
Erbrecht
der
Witwe
die
Besonderheit
festzuhalten,
dass
es
sich
nur
auf
das
bewegliche
Vermögen,
nicht
aber
auf
Grundstücke
bezieht.
Diese
werden
nur
wertmäßig
ausgeglichen.
Familiengerichtsbarkeit
Seit
1967
gibt
es
in
Familienangelegenheiten
sachlich
zuständige
Familiengerichte,
die
ausschließlich
mit
Angelegenheiten
des
Familienrechts
befasst
sind.
Die
gesamte
Familiengerichtsbarkeit
ist
staatlich.
Etwaige
religiöse
Sondergerichte
sind
im
Bereich
des
Familienrechts
nicht
vorhanden.
Auch
alle
religiösen
Minoritäten
müssen
sich
in
Familienangelegenheiten
an
das
örtlich
zuständige
Familiengericht
wenden,
das
dann
das
Familienrecht
der
jeweiligen
Religion
anwenden
muss,
ähnlich
dem
deutschen
Richter
der
aufgrund
des
internationalen
Privatrechts
ausländisches
Recht
anwenden
muss.
Angelegenheiten
des
Erbrechts
unterliegen
der
Zuständigkeit
der
ordentlichen
Zivilgerichte.
Unterschiede
zwischen
den
geltenden
Rechtsnormen
und
ihrer
Anwendung
Das
Recht
in
den
Büchern
ist
nicht
das
Recht
in
der
Praxis.
Das
gilt
auch
für
den
Iran.
Der
Hilfesuchende
muss
sich
nicht
nur
im
Dschungel
des
positive
Rechts
zu-
recht
finden,
sondern
sehr
oft
auch
gegen
verkrustete
Mentalitäten
einer
patriarchalischen
Gesellschaft
ankämpfen,
die
das
überkommene
Gewohnheitsrecht
mit
dem
islamischen
Recht
oftmals
vermischt.
Gerichtsverfahren
dauern
in
der
Regel
sehr
lange,
die
Kenntnis
der
Rechtslage
ist
unvollständig
oder
nicht
vorhanden.
Es
herrscht
in
familienrechtlichen
Angelegenheiten
kein
Anwaltszwang
in
Iran,
so
dass
der
Richter
jede
Verhandlung
leiten
und
die
Parteien
ständig
belehren
muss.
Er
muss
ihnen
die
Anträge
erklären,
die
Konsequenzen
erläutern,
die
Parteien
beruhigen
und
sie
zum
Schwiegen
bringen,
oder
sie
zum
Reden
ermutigen,
die
Verwandten
raus
schicken,
wenn
sie
zu
viel
dazwischen
reden
oder
sie
zur
Aufklärung
des
Sachverhalts
zum
Reden
veranlassen.
Schließlich
protokolliert
der
Richter
alles
selbst,
alle
Akten
bis
auf
einige
Formularvordrucke
sind
handschriftlich,
er
schreibt
das
Urteil
und
verkündet
es.
Zur
Ausbildung
der
Richter
Richter
wird
man
im
Iran
auf
zwei
Wegen:
zum
einen
durch
ein
Hochschulstudium
der
Rechtswissenschaften,
zum
anderen
durch
ein
Studium
an
einer
theologischen
Schule,
wobei
die
Absolventen
dort
im
islamischen
Recht
ausgebildet
werden.
Alle
Richteramtsanwärter
müssen
sich
einer
Prüfung
unterziehen.
Das
Verhältnis
zwischen
weltlichen
und
religiösen
Richter
beträgt
dabei
50
zu
50.
In
letzter
Zeit
beobachtet
man
einen
Rückgang
der
Theologen
aus
dem
Richteramt,
was
bisweilen
auf
die
Verschärfung
des
prozessualen
Teils
der
Eintrittsklausur
zurück
geführt
wird.
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© Christa Tamara Kaul